
Deutschland hat ein gesetzlich verbrieftes Recht auf einen leistungsfähigen Internetzugang. Liegt an Ihrem Wohn- oder Geschäftssitz keine ausreichende Verbindung vor, kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Anbieter zur Versorgung verpflichten. So funktioniert das Verfahren.
Kurzüberblick
- Rechtsgrundlage: Telekommunikationsgesetz (TKG) §§ 156–163 plus TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV).
- Mindestwerte (Stand 2024): mind. 15 MBit/s Download, 5 MBit/s Upload, ≤ 150 ms Latenz. Werte werden jährlich überprüft und bei Bedarf erhöht.
- Preisrahmen: Angebot muss zu einem „erschwinglichen Preis“ erfolgen; die BNetzA hatte 2023 dafür ca. 30 €/Monat ermittelt.
Wie es dazu kam: Vom Wunsch zum einklagbaren Anspruch
Über Jahre blieb schnelles Internet besonders in ländlichen Räumen Mangelware. Politische Zielmarken ersetzten keinen Rechtsanspruch. Erst mit der EU-Kodifizierung (Richtlinie 2018/1972) und der TKG-Novelle zum 1.12.2021 wurde ein einklagbares Mindestversorgungsrecht geschaffen. 2022/2024 definierte die TKMV konkrete Startwerte und einen dynamischen Anpassungsmechanismus.
Was Ihnen rechtlich zusteht
- Anspruchsinhalt: Sprachdienste und ein „schneller Internetzugang“ an der Hauptwohnung oder am Geschäftsort, inkl. erforderlichem Festnetz-Anschluss.
- Technologieneutral: Kein Anspruch auf eine bestimmte Technik (keine Glasfaser-Garantie). Entscheidend ist, dass die Mindestbandbreite dauerhaft erreicht wird.
- Anbieterpflicht: Jedes Unternehmen am Markt muss zur Versorgung beitragen. Meldet sich freiwillig innerhalb eines Monats niemand, ordnet die BNetzA eine Versorgung durch einen oder mehrere Anbieter an.
Schritt für Schritt: So fordern Sie die Mindestversorgung ein
- Status prüfen
- Gibt es an Ihrer Adresse keinen Anschluss oder unterschreitet er dauerhaft die TKMV-Mindestwerte?
- Stellt auch kein Anbieter kurzfristig Abhilfe in Aussicht? → Anspruch wahrscheinlich gegeben.
- Antrag bei der BNetzA stellen
- Nutzen Sie das Kontaktformular „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“.
- Beschreiben Sie Ihre Situation, fügen Sie Messnachweise, Ablehnungen von Anbietern und Adresse an.
- Prüfung und Feststellung
- Die BNetzA prüft und kann Unterversorgung offiziell feststellen und alle Anbieter informieren.
- Freiwillige Angebote abwarten (1 Monat)
- Anbieter können der BNetzA innerhalb eines Monats mitteilen, dass sie versorgen.
- Anordnung der Versorgung
- Meldet sich niemand, verpflichtet die BNetzA ein oder mehrere Unternehmen zu einem Versorgungsangebot.
- Umsetzung
- Spätestens 4 Monate nach Feststellung benennt die BNetzA den/die Verpflichteten.
- Der Anbieter muss innerhalb von 3 Monaten mit der Realisierung beginnen und üblicherweise innerhalb weiterer 3 Monate liefern.
- Zeiten können bei erheblichen Baumaßnahmen variieren.
Wichtige Hinweise für Betroffene
- Technologiewahl: Die Pflicht bezieht sich auf Mindestleistung, nicht auf FTTH. Lösungen können z. B. DSL, Kabel, FWA/LTE/5G oder andere festnetzgebundene Varianten sein.
- Anbieterwahl: Freie Wahl besteht nur, wenn mehrere Unternehmen freiwillig Angebote machen. Sonst gibt es ein verpflichtetes Angebot.
- Preis und Transparenz: Der Preis muss erschwinglich sein; migrationsbedingte Einmalkosten sind vorher offen zu legen und verhältnismäßig.
- Nur Telefon? Sie können auch nur Sprachdienste wählen. Internet ist kein Abnahmezwang, aber Bestandteil des Anspruchs.
- Leistungsnachweis: Die Mindestwerte müssen dauerhaft erreicht werden, nicht nur als „bis zu“-Werbung.
Wenn die zugesagte Geschwindigkeit fehlt
Erreicht Ihr bestehender DSL/Kabel-Anschluss deutlich weniger als vertraglich zugesichert, kommen Preisminderung oder Kündigung in Betracht. Grundlage ist das offizielle Messverfahren und eine Dokumentation der Unterleistung.
Checkliste: Unterversorgung belegen
- Adressgenaue Verfügbarkeits-Screenshots und Ablehnungsschreiben sammeln
- Mehrfachmessungen zu unterschiedlichen Tageszeiten dokumentieren
- Störungsmeldungen und Provider-Antworten beifügen
- Kontaktformular der BNetzA ausfüllen und Nachweise hochladen
Fazit
Das Recht auf Breitband ist real und durchsetzbar. Entscheidend sind saubere Nachweise, ein korrekt gestellter Antrag und das BNetzA-Verfahren, das erst freiwillige Marktlösungen zulässt und andernfalls verbindlich anordnet. So kommen Sie auch ohne FTTH-Ausbau kurzfristig zu einem brauchbaren Mindestanschluss — zu erschwinglichen Konditionen.

